Förderung

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Förderprogramme von A – Z


Infrastrukturförderung des kommunalen Straßenbaus

Bezeichnung Förderprogramm

Infrastrukturförderung des kommunalen Straßenbaus

Wer wird gefördert?

Gemeinden und Gemeindeverbände, privatrechtlich organisierte Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung, die satzungsgemäß Verkehrsinfrastrukturaufgaben wahrnehmen. Beteiligung.

Was wird gefördert?

Unter anderem:

  • Verkehrswichtige Straßen
  • Grundhafte Erneuerung verkehrswichtiger Straßen
  • Verkehrsleitsysteme
  • Kreuzungsmaßnahmen EKrG/WaStrG
  • Rad-/Gehwege im Zusammenhang mit dem Um- und Ausbau verkehrswichtiger Straßen
  • Bussonderfahrstreifen
  • Mitfahrerparkplätze an verkehrswichtigen Straßen in kommunaler Baulast

Wie sind die Konditionen?

  • Regelfördersatz 70 %
  • Zuschlag von 5 % bei Vorhaben in strukturschwachen Gebieten
  • 80 % bei Kostenanteilen nach §§ 3,13 EKrG

Wo ist der Antrag zu stellen?

Bewilligungsbehörde

Bezirksregierung Münster
Dezernat 25
Domplatz 1 – 3

48143 Münster

Wann ist der Antrag zu stellen?

Programmanmeldungen oder Finanzierungsanträge sollen bis spätestens 31. Mai des dem vorgesehenen Baubeginn vorausgehenden Jahres erfolgen. Die beizufügenden Unterlagen sind den Förderrichtlinen kommunaler Straßenbau zu entnehmen.

Welche Rechtsgrundlage besteht?

  • Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen (LHO NRW)
  • Förderrichtlinien kommunaler Straßenbau (FöRi-kom-Stra)

Was noch wichtig ist?

  • Bei den Bauvorhaben muss es sich um Investitionen handeln
  • Unterhaltung und Instandsetzung sind von der Förderung ausgeschlossen
  • Zweckbindung in der Regel 20 Jahre, abweichend in Einzelfällen 10 Jahre
  • Bagatellgrenzen: 
      • 20.000 Euro bei Kreuzungsmaßnahmen nach §§ 3,13 EKrG,
      • 50.000 Euro bei Maßnahmen an Straßenkreuzungen mit anderen Baulastträgern und bei den nicht zur Fahrbahn gehörenden Bestandteilen des Straßenkörpers im Zuge von Ortsdurchfahrten bei geteilter Baulast,
      • 200.000 Euro in allen anderen Fällen.

Wer informiert weiter?

Bezirksregierung Münster,
Dezernat 25
Domplatz 1 – 3

48143 Münster

Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

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Rechtsvorschriften

Kommunalaufsichtlicher Fragenkatalog – Anlage zum Förderantrag

Das Gemeindefinanzierungsgesetz wie auch die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (Ziffer 2.6. VVG) sehen eine Beteiligung der Kommunalaufsicht im Rahmen der Förderverfahren mit Kommunen vor.

Hierfür werden antragstellende Kommunen – unabhängig von der jeweiligen Haushaltssituation – gebeten, den Fragebogen ausgefüllt den Antragsunterlagen an die Fachdezernate beizufügen. Bitte beachten Sie, dass dem Fragebogen zu investiven und konsumtiven Anteilen die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht zur Haushaltsverträglichkeit beizufügen ist.

Bei Anträgen von kreisangehörigen Kommunen, deren Haushalt nicht fiktiv ausgeglichen ist, ist die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht beizufügen.

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Zusätzliche Informationen

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