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Förderprogramme von A – Z
Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW II
Bezeichnung Förderprogramm
ResA – Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für eine „Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW II“
Wer wird gefördert?
Das Land NRW gewährt für wasserwirtschaftliche Maßnahmen Zuwendungen an Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts.
Was wird gefördert?
Maßnahmen der Abwasserbeseitigung (zum Beispiel Ertüchtigung von Kläranlagen, Investitionsmaßnahmen bei Niederschlagswasserbehandlung, Kanalsanierung und vieles mehr).
Wie sind die Konditionen?
Je nach Förderbereich Zuschüsse/Zuwendungen von 40 – 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben sowie zinsgünstige Darlehen.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Die Antragsunterlagen sind bei der NRW-Bank einzureichen.
Welche Rechtsgrundlage besteht?
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für eine „Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW“ RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
- §44 Landeshaushaltsordnung
Wer informiert weiter?
- Bezirksregierung Münster
Dezernat 54 ,Wasserwirtschaft
Nevinghoff 22
48147 Münster - NRW-Bank
Rechtsvorschriften
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für eine „Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW II“ (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- § 44 Landeshaushaltsordnung (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Kommunalaufsichtlicher Fragenkatalog – Anlage zum Förderantrag
Das Gemeindefinanzierungsgesetz wie auch die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (Ziffer 2.6. VVG) sehen eine Beteiligung der Kommunalaufsicht im Rahmen der Förderverfahren mit Kommunen vor.
Hierfür werden antragstellende Kommunen – unabhängig von der jeweiligen Haushaltssituation – gebeten, den Fragebogen ausgefüllt den Antragsunterlagen an die Fachdezernate beizufügen. Bitte beachten Sie, dass dem Fragebogen zu investiven und konsumtiven Anteilen die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht zur Haushaltsverträglichkeit beizufügen ist.
Bei Anträgen von kreisangehörigen Kommunen, deren Haushalt nicht fiktiv ausgeglichen ist, ist die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht beizufügen.