Gebäude mit Gerüst

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Bauaufsicht


Wozu Bauaufsicht?

Rohbau mit Keller

© Bernd Leitner/Fotolia

Aufgabe der Bauaufsicht

Aufgabe der Bauaufsichtsbehörden ist, darauf hinzuwirken, dass die geltenden Vorschriften bei Bauvorhaben (Errichtung, Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen) tatsächlich eingehalten werden. Von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen dürfen keine Gefahren für Leben, Gesundheit und Umwelt ausgehen. Gebäude dürfen nur an bestimmten Orten und nur so errichtet werden, wie dies nach gesetzlichen Bauvorschriften zulässig ist. Dies erfüllt verschiedene Funktionen:

  • Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
    Darunter ist z.B. die Standsicherheit von Gebäuden, die Vorschriften über den Brandschutz sowie die Vorschriften über die Mindestabstände zwischen baulichen Anlagen (Abstandsflächen) zu verstehen.
  • Vollzug städtebaulicher Planungen
    Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften treffen zur Umsetzung städtebaulicher Ziele (siehe „verwandte Themen“) Vorgaben, an welchem Ort, in welcher Art und Größe oder mit welcher Gestaltung konkret auf einem Baugrundstück gebaut werden darf.
  • Vollzug von Vorschriften aus weiteren Fachgesetzen
    Eine sehr große Anzahl von Vorschriften, z.B. Denkmal-, Immissionsschutz-, Straßen - und Umweltrecht enthalten ebenfalls Anforderungen an das Bauen. Der Vollzug dieser Vorschriften aus dem sogenannten Baunebenrecht unterliegt ebenfalls der Bauaufsicht.

Die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften wird durch die Bauaufsichtsbehörden in der Regel im Baugenehmigungsverfahren präventiv überprüft. Für genehmigungspflichtige Vorhaben ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eine Baugenehmigung zu beantragen. Erst wenn die Baugenehmigung erteilt worden ist, darf gebaut werden.

Wenn von bereits bestehenden Gebäuden und anderen baulichen Anlagen z.B. Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, kann die Bauaufsicht aber auch außerhalb von Baugenehmigungsverfahren ordnungsbehördlich tätig werden.

Zuständigkeiten in der Bauaufsicht

Der organisatorische Aufbau der Bauaufsichtsbehörden in NRW ist dreistufig: untere, obere und oberste Bauaufsichtsbehörde.

Grundsätzlich sind für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bauaufsicht - und damit auch für Baugenehmigungen – die unteren Bauaufsichtsbehörden (Bauordnungsämter) bei den Kommunen zuständig. Diese sind erster Ansprechpartner für die Bürger bei bauaufsichtlichen Fragestellungen. Jede Stadt über 25.000 Einwohner verfügt über eine eigene untere Bauaufsichtsbehörde. Für Städte und Gemeinden unter 25.000 Einwohnern sind in der Regel die jeweiligen Kreise mit den Aufgaben der unteren Bauaufsicht betraut.

Die Bezirksregierung Münster nimmt als sogenannte obere Bauaufsichtsbehörde die Aufsicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden der drei kreisfreien Städte und der vier Münsterlandkreise wahr. Die kreisangehörigen Städte mit eigenem Bauordnungsamt unterliegen der oberen Bauaufsicht durch den Landrat des jeweiligen Kreises. Der Kreis Recklinghausen hat eine Sonderstellung inne, weil dieser Kreis wegen der Größe seiner kreisangehörigen Städte ausschließlich Aufgaben einer oberen Bauaufsichtsbehörde ausübt.

Das für Baurecht zuständige Ministerium überwacht als oberste Bauaufsichtsbehörde die Tätigkeit aller Bauaufsichtsbehörden des Landes.

Beschwerden, Eingaben und Petitionen

Sollten Sie mit einer Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde nicht einverstanden sein, können Sie sich im Rahmen einer Eingabe an die obere Bauaufsichtsbehörde wenden (bitte beachten Sie dabei die oben aufgeführte Zuständigkeitsverteilung). Die obere Bauaufsicht prüft die Entscheidung in fachlicher Hinsicht auf ihre Recht- und Zweckmäßigkeit und ist der unteren Bauaufsichtsbehörde gegenüber weisungsbefugt (Fachaufsicht).

Abzugrenzen hiervon ist die Dienstaufsichtsbeschwerde, mit welcher die Verletzung einer Dienstpflicht durch einen Amtsträger angezeigt werden kann. Derartige Beschwerden, die sich auf das persönliche (Fehl-)Verhalten eines Amtsträgers beziehen, sind an den jeweiligen Dienstvorgesetzten bzw. die vorgesetzte Dienststelle im Rahmen der Kommunalaufsicht zu richten.

In den meisten Fällen ist für eine Eingabe bei der oberen Bauaufsicht eine kurze schriftliche Schilderung des Anliegens sowie die Vorlage der Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde sinnvoll. Die Beantwortung von Eingaben ist kein sogenanntes "förmliches Verfahren", so dass Sie gegen die Entscheidung der oberen Bauaufsichtsbehörde keine weiteren rechtlichen Schritte einleiten können.
Daneben besteht aber auch die Möglichkeit, Entscheidungen der unteren Bauaufsichtsbehörden durch Erhebung einer Klage vom zuständigen Verwaltungsgericht verbindlich prüfen zu lassen, solange die betreffende Entscheidung noch nicht bestandskräftig geworden ist.

Die Bauaufsicht bei der Bezirksregierung wird auch dann eingebunden, wenn sich die Bürger in baurechtlichen Angelegenheiten mit einer Eingabe an das für Baurecht zuständige Ministerium oder mit einer Petition an den Landtag Nordrhein-Westfalen wenden. In diesen Fällen wird die Bezirksregierung von der obersten Bauaufsichtsbehörde um fachaufsichtliche Stellungnahme gebeten und lässt sich hierfür zum Einzelfall von der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde berichten.

Weitere Aufgaben der Bauaufsicht bei der Bezirksregierung

Die Bezirksregierung Münster führt als obere Bauaufsicht anlassbezogen auch Geschäftsprüfungen bei den unteren Bauaufsichtsbehörden durch, um dort die Rechtmäßigkeit der vor Ort getroffenen Entscheidungen stichprobenhaft zu überwachen. So nimmt die Bezirksregierung Münster ihre Aufsicht über diese Behörden auch unabhängig von konkreten Einzelfällen wahr.

Für Bauvorhaben öffentlicher Bauherren gibt es eine Besonderheit: der Bund, das Land NRW oder ein Landschaftsverband kann seine eigene zuständige Baudienststelle für die Leitung der Entwurfsarbeiten und für die Bauüberwachung in Anspruch nehmen. Anstelle eines Baugenehmigungsverfahrens kann dann zur Bauzulassung auch das Zustimmungsverfahren nach § 79 Bauordnung (BauO NRW 2018) gewählt werden. In diesem Fall wird – nach Überprüfung der Erforderlichkeit eines solchen Verfahrens nach den hierfür im Gesetz festgelegten Kriterien (Widerspruch der Belegenheitsgemeinde, fehlende Zustimmung betroffener Nachbarn, Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich) – die Zustimmung bei der Bezirksregierung beantragt.

Hier erfolgt dann eine Prüfung mit eingeschränktem bauaufsichtlichen Prüfumfang. Sofern erforderlich, erfolgt dabei auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 72 Abs. 3 ff. BauO NRW.

Ergänzend werden hier auch die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde im Sinne des Baugesetzbuches (u.a. nach § 37 BauGB: Entscheidungen über die Abweichung von bauplanungsrechtlichen Vorgaben für Vorhaben mit besonderer öffentlicher Zweckbestimmung) wahrgenommen.

Rechtsvorschriften

Weitere Rechtsvorschriften finden Sie auch auf der Seite des Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD). Folgen Sie hierzu einfach dem obenstehenden Link.

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