Schüler vor der Tafel

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A – Z der Schulabteilung


Haftung

Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern, Eltern und schulfremden Personen können auf Grund vieler Ursachen einen Schaden in der Schule erleiden. Im Schulbetrieb und bei Schulveranstaltungen können sich daher aus den unterschiedlichen Lebenssachverhalten Schadensersatzansprüche ergeben.

Ein Fall der sogenannten Amtshaftung tritt ein, wenn ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes (Angestellter oder Beamter) gemäß Artikel 34 Grundgesetz in Verbindung mit § 839 Bürgerliches Gesetzbuch in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes schuldhaft die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. In diesen Fällen trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft in deren Dienst er steht (Bund, Länder oder Kommunen).

Lehrkräfte des Landes Nordrhein-Westfalen sind Angehörige des öffentlichen Dienstes. Ihr Dienstherr oder Arbeitgeber ist das Land Nordrhein-Westfalen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat somit Schadensersatz zu leisten, wenn ein Schaden einem Dritten gegenüber durch eine Lehrkraft schuldhaft verursacht wird.

Anträge auf Erstattung eines Schadens im Wege der Amtshaftung sind über die Schule an die Bezirksregierung Münster zu richten. Das für diese Angelegenheit zuständige Dezernat 27 greift häufige Fragestellungen in dem Infoblatt zu Haftungsfragen auf.

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