Schulrecht

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Anerkennung von Bildungs- und Berufsnachweisen


Anerkennung von Abschlüssen der Sekundarstufe I

Nach dem Besuch der allgemeinbildenden Schule kann unter bestimmten Voraussetzungen mit dem erfolgreichen Besuch des Berufskollegs (Berufsschule) und einer bestandenen Berufsabschlussprüfung ein höherer Bildungsabschluss der Sekundarstufe I als vorhanden anerkannt werden.

  • In einem anerkannten Ausbildungsberuf wird mit dem Berufsschulabschluss ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss erworben. 
  • Mit einer Berufsschulabschlussnote von mindestens 3,0 und einer bestandenen Berufsabschlussprüfung kann der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) zuerkannt werden, wenn die notwendigen Englischkenntnisse nachgewiesen werden. Wer neben den vorgenannten Bedingungen  eine Berufsschulabschlussnote von mindestens 2,5 erreicht hat, erwirbt darüber hinaus die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.
  • Über den Antrag entscheidet das Berufskolleg, das das Berufsschulabschlusszeugnis ausstellt oder (bei nachträglicher Zuerkennung) ausgestellt hat.
  • Wer vor dem 01.08.1998 den Abschluss der Berufsschule erworben hat, erhält auf Antrag einen gleichwertigen allgemeinbildenden Abschluss nach Maßgabe der zum Zeitpunkt des Erwerbs gültigen Regelungen. Die Bestätigung des Bildungsabschlusses erfolgt durch die Bezirksregierung, die für das Berufskolleg zuständig ist, an dem der Berufsschulabschluss erworben wurde.

 

Für die Bearbeitung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Kopie des Personalausweises (gegebenenfalls mit Nachweis zur Namensänderung),
  • Lebenslauf mit dem schulischen Werdegang.

sowie als amtlich beglaubigte Kopie (bitte keine Originale):

  • Zeugnis der Abschlussprüfung der Berufsausbildung,
  • Abschlusszeugnis der Berufsschule,
  • letztes Zeugnis der allgemeinbildenden Schule,
  • Nachweis der für den mittleren Schulabschluss notwendigen Englischkenntnisse.

Die notwendigen Englischkenntnisse sind nachgewiesen

  • durch eine mindestens ausreichende Note im Fach Englisch auf dem Jahreszeugnis der Sekundarstufe I (Klasse 10 B der Hauptschule; Klasse 10 der Realschule – auch in Aufbauform; Klasse 10 der Gesamtschule; Klasse 10 des neunjährigen Gymnasiums und des Gymnasiums in Aufbauform; Klasse 9 des achtjährigen Gymnasiums) oder
  • durch die erfolgreiche Teilnahme am Englischunterricht der Berufsschule auf der Stufe B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen, der mindestens 80 Unterrichtsstunden umfassen muss oder
  • durch das KMK-Zertifikat Fremdsprachen in der beruflichen Bildung (KMK-Stufe II) auf der Stufe B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder
  • durch ein von einem anerkannten Bildungsträger abgenommenes Fremdsprachenzertifikat auf der Stufe B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder
  • durch Bescheinigung gemäß den Richtlinien für die Sprachprüfung (Feststellungsprüfung).

An die Stelle von Englisch treten für ausgesiedelte und ausländische Schülerinnen und Schüler Fremdsprachen gemäß den Richtlinien für die Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) anstelle von Pflichtfremdsprachen oder Wahlpflichtfremdsprachen vom 10. März 1992.

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