Schulrecht

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Schulorganisation

Schulorganisation

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Zur Schulorganisation gehört die Errichtung, Änderung und Auflösung von öffentlichen Schulen, wobei zu den öffentlichen Schulen Förder-, Grund-, Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen sowie Gymnasien und Berufskollegs zählen. Über die jeweilige Maßnahme beschließt der zuständige Schulträger, also Land, Gemeinden, Städte, Kreise, Zweck- und Landschaftsverbände.

Schulentwicklungsplanung

Obwohl die Verpflichtung zur Vorlage und periodischen Fortschreibung eines Schulentwicklungsplans seit 1999 entfallen ist, müssen die Schulträger nach § 80 Schulgesetz (SchulG) gleichwohl zur Sicherung eines gleichmäßigen und alle Schulformen umfassenden Bildungs- und Abschlussangebots in allen Landesteilen für ihren Bereich eine mit den Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulentwicklungsplanung betreiben. Diese ist Voraussetzung für ein eventuelles Genehmigungsverfahren zur Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen nach § 81 SchulG ist. Die Bezirksregierung beobachtet die Schulentwicklungsplanung und fördert die Koordinierung der Bildungs- und Abschlussangebote.

Der jeweilige Beschluss eines Schulträgers ist von der Bezirksregierung Münster als der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen. Die erforderlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung sowie das Genehmigungsverfahren selbst ergeben sich aus § 81 SchulG. Hiernach ist unter Errichtung nicht nur die Errichtung einer neuen Schule, sondern auch die Teilung in mehrere selbständige Schulen und die Zusammenlegung mehrerer selbständiger Schulen zu einer Schule zu verstehen. Hierunter fällt auch die Errichtung von Bildungsgängen an Berufskollegs.

Änderung von Schulen

Als Änderung von Schulen werden der Aus- oder Abbau bestehender Schulen, also beispielsweise die Ausweitung oder Herabsetzung der vom Schulträger festgelegten Zügigkeit oder Errichtung eines Schulkindergartens an einer Grundschule, der Wechsel des Schulträgers, die Änderung der Schulform, des Schultyps und der Schulart behandelt.

Auflösung von Schulen

Unter Auflösung einer Schule ist deren Schließung zu verstehen, wenn beispielweise die Voraussetzungen für einen geordneten Schulbetrieb gemäß § 82 SchulG nicht vorliegen oder die Mindestzügigkeit nicht gewährleistet ist. Hierunter fallen auch die Bildungsgänge an den Berufskollegs, wenn eine nicht ausreichende Schülerzahl eine Klassenbildung nicht zulässt und der Bildungsgang insoweit nicht eingerichtet oder fortgeführt werden kann.

Aufgabenfeld Schulorganisation

Im Aufgabenfeld Schulorganisation bearbeitet das Dezernat für Schulrecht- und Schulverwaltung auch die Anträge der öffentlichen Schulträger auf Genehmigung zur Errichtung, Änderung oder Auflösung von Bildungsgängen in den Berufskollegs nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskollegs. Die Errichtung oder Änderung eines Bildungsganges wird jeweils zum Schuljahresbeginn genehmigt. Die Genehmigung kann aber auch zum Beginn eines Schulhalbjahres erteilt werden. Dagegen werden Auflösungen grundsätzlich zum Schuljahresende (31. Juli eines Jahres) ausgesprochen.

Um eine antragsgemäße Einrichtung des Bildungsganges sicherzustellen, aber auch um eine frühzeitige Genehmigung zu erhalten, die es den Schulen unter anderem erlaubt, noch vor den Anmeldeterminen Werbung für den vorgesehenen Bildungsgang zu betreiben, sollten Genehmigungsanträge zum Beginn eines Schuljahres (1. August) bis zum 1. Dezember des Vorjahres mit allen erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.

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