Schulrecht

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Schulpflicht

Schulpflicht

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Die Bezirksregierung Münster ist zuständig für die Überwachung der Schulpflicht an allen Schulformen mit Ausnahme der Grund-, Haupt- und Förderschulen (ohne Förderschwerpunkte Hören und Kommunikation, Sehen), für die die Schulämter des jeweiligen Kreises oder der kreisfreien Stadt zuständig sind.

Ordnungswidrig nach § 126 Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (SchulG) sowie § 35 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) handelt, wer als Schülerin oder Schüler mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen oder gewöhnlichem Aufenthalt in NRW oder mit Ausbildungs- und Arbeitsstätte in NRW der Schulpflicht nicht nachkommt (§§ 37 und 38 SchulG) oder als Eltern oder Ausbilder seiner Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht nicht entspricht (§ 41 SchulG).

Die Schulpflicht unterscheidet zwischen Vollzeitschulpflicht (§37 SchulG) und der Schulpflicht in der Sekundarstufe II (§ 38 SchulG).

Die Vollzeitschulpflicht besteht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I und beträgt regelmäßig insgesamt 10 Schuljahre. Die Schulpflicht in der Sekundarstufe II dauert für Schülerinnen und Schüler ohne Ausbildungsverhältnis grundsätzlich bis zum Ende des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Wer vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist bis zum Ende der Ausbildung schulpflichtig.

Die Schulpflicht in der Sekundarstufe II kann in der Berufsschule oder einem anderen Bildungsgang des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II abgeleistet werden.

Das Schulpflicht-Dezernat bearbeitet im Wesentlichen

  • Ordnungswidrigkeitenverfahren bei Verstößen gegen die Schulpflicht
  • Anträge auf Befreiung von der Schulpflicht bei Schulpflichtigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • Anträge auf Ruhenlassen der Schulpflicht
  • Widerspruchsverfahren für von den Schulen abgelehnte Anträge auf Beurlaubung oder Befreiung von einzelnen Schulveranstaltungen

Fehlen vor und nach den Ferien

Ein besonderes Thema ist das Fehlen vor und nach den Ferien. Es gilt in dieser Zeit ein grundsätzliches Beurlaubungsverbot. Ausnahmen können nur aus wichtigen Gründen gemacht werden. Dabei ist zu beachten, dass die Beurlaubung nicht auf eine Verlängerung der Schulferien, eine kosten-. oder verkehrsgünstigere An- oder Abreise abzielt. Beurlaubungsanträge sind schriftlich und rechtzeitig (mindestens eine Woche vor Abreise) an die Schulleitung zu richten.

Mehrsprachige Informationen zur Schulpflicht

Die Bezirksregierung hat eine mehrsprachige Broschüre sowie auch einzelne Merkblätter über die wichtigsten Regeln zur Schulpflicht veröffentlicht. Die Broschüre und Merkblätter liegen in acht verschieden Sprachen vor:

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