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Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) bildet die Grundlage für den Handel mit Treibhausgas-Emissionsrechten ab dem Jahr 2013. Mit dem TEHG wurde eine Genehmigungspflicht für die Freisetzung von Treibhausgasen bei bestimmten Tätigkeiten eingeführt.

Anträge auf Emmissionsgenehmigung

Für Anlagenbetreiber, die vor dem 1. Januar 2013 eine immissionsschutzrechliche Genehmigung besaßen, gilt diese Genehmigung auch als Emissionsgenehmigung nach dem TEHG.

Ansonsten ist eine Emissionsgenehmigung bei der Behörde zu beantragen, die auch für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständig ist. Dies können in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung oder die unteren Immissionsschutzbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sein. Anlagenbetreiber, die bereits eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung besitzen, können darüber hinaus eine gesonderte Emissionsgenehmigung beantragen.

Die Bezirksregierung Münster ist zuständig für folgende Gewerbe- und Industrieanlagen. Dies gilt insbesondere für komplexe Anlagen zur

  • Herstellung chemischer Produkte (Chemieanlagen),
  • petrochemischen Produktion (Raffinerien),
  • Abfallverbrennung,
  • Energieerzeugung (Kraftwerke),
  • Textilverarbeitung unter Einsatz chemischer Stoffe,
  • Zement-, Kalk- und Ziegelherstellung,
  • Metallproduktion, Gießereien,
  • Kohle- und Teerverarbeitung,
  • Papierherstellung,
  • Lagerung gefährlicher Stoffe, Sprengstoffläger,
  • Biogasherstellung, das heißt für Biogasanlagen, soweit diese der Störfall-Verordnung unterfallen.

Für diese Anlagen ist der Antrag auf Emissionsgenehmigung an folgende Adresse zu richten:

Bezirksregierung Münster
Dezernat 53
48128 Münster

Für weitere genehmigungsbedürftige Anlagen sind die Kreise und kreisfreien Städten zuständig. Abfallbehandlungsanlagen werden teilweise vom Dezernat 52 – Abfallwirtschaft betreut.

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