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Verkehr


Flughäfen und -plätze

Flugzeuge dürfen in der Regel nur auf dafür bestimmten Flugplätzen starten und landen. Die Anlage dieser Flugplätze muss genehmigt und ihr Betrieb kontrolliert werden. Die Bezirksregierung Münster genehmigt und beaufsichtigt die Flugplätze für den zivilen Luftverkehr in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster. Als zuständige Landesluftfahrtbehörde ist sie Ansprechpartnerin für die Betreiber von Flugplätzen.

Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen führt die Aufsicht über die internationalen Verkehrsflughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn und Münster/Osnabrück. Die Aufsicht über alle anderen Flugplätze und -gelände in Nordrhein-Westfalen obliegt den Bezirksregierungen Münster und Düsseldorf.

Flugplätze im Regierungsbezirk

Der Oberbegriff „Flugplätze“ umfasst neben den Flughäfen auch Landeplätze, Segelfluggelände und Fluggelände. Derzeit liegen im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Münster:

  • 4 Flughäfen
  • 11 Verkehrslandeplätze
  • 20 Sonderlandeplätze
  • 15 Segelfluggelände
  • 23 Hubschraubersonderlandesplätze
  • 9 Ballonstartplätze
  • 10 Ultraleichtfluggelände
  • ca. 150 Modellfluggelände

Aktuelle Verfahren

An dieser Stelle finden Sie eine Liste mit aktuellen Verfahren in der Öffentlich­keits­beteiligung. Sollten keine Links angezeigt werden, befindet sich aktuell kein Verfahren in der Beteiligung.


Anlage und Betrieb von Flugplätzen

Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände dürfen nur angelegt und betrieben werden, wenn hierfür die Genehmigung nach § 6 LuftVG erteilt wurde. Die Landesluftfahrtbehörde genehmigt Landeplätze. Im Einzelnen sind dies Genehmigungen:

  • um einen Flugplatz zu errichten,
  • um eine bestehende Flugplatzanlage wesentlich zu ändern und
  • um einen Flugplatz zu betreiben.

Die Bezirksregierung ist für diese Genehmigungsverfahren zuständig. Bei ihr können die jeweiligen Flugplatzbetreiber Anträge für die betrieblichen Änderungen oder die Ausbauvorhaben stellen.

Bei Flughäfen und größeren Landeplätzen, bei denen üblicherweise ein Bauschutzbereich festgelegt ist, ist bei geplanten größeren Ausbauvorhaben ein sogenanntes Planfeststellungsverfahren (§§ 8-10 LuftVG) nötig.

Bei allen Genehmigungsverfahren ist neben den technischen Anforderungen vor allem zu prüfen, ob bei den geplanten Vorhaben die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind.

Genehmigungsverfahren bzw. Planfeststellungsverfahren sind neben der Neuanlage eines Flugplatzes zum Beispiel auch zwingend zur:

  • Einführung von Instrumentenflugbetrieb
  • Verlängerung einer Start- und Landebahn oder wesentliche Änderungen der sonstigen Flugbetriebsflächen (Taxiways und Vorfelder)
  • Erteilung von Nachtfluggenehmigungen

Im Gegensatz zu den Verkehrslandeplätzen unterliegen Sonderlandeplätze keiner Betriebspflicht. Die von der Bezirksregierung genehmigten Hubschrauber­sonderlande­plätze sind zumeist Hubschrauber­lande­flächen an Krankenhäusern. Darüber hinaus betreiben vereinzelt mittelständische Firmen im Zuständigkeitsbereich Hubschraubersonderlandeplätze.


Genehmigung von Modellfluggeländen

Für die Genehmigung von Modellfluggelände muss dieses verschiedene Voraussetzungen erfüllen. So kommt nur ein Platz infrage, der für einen sicheren Modellflugbetrieb beschaffen ist und dessen örtliche Lage geeignet ist. Das heißt, die Oberfläche der Start- und Landebahn darf keine Hindernisse für Start und Landung aufweisen. Des Weiteren muss das Gelände gut über Straßen oder Wege zu erreichen sein, die für den Kraftfahrzeugverkehr tauglich sind.

Außerdem sind für einen Antrag zum Betrieb eines Modellfluggeländes eine schriftliche Nutzungsberechtigung des Geländeeigentümers sowie ein Gutachten nötig. Mit dem Gutachten belegt ein Modellflugsachverständiger, dass das Gelände und der Luftraum, in dem der Flugbetrieb stattfinden soll, für den Betrieb als Modellflugplatz geeignet sind.


Erlaubnisse für Flugbetrieb außerhalb von Flugplätzen

Auch wenn der sogenannte Flugplatzzwang vorschreibt, dass Flugzeuge nur auf dafür bestimmten Flugplätzen starten und landen dürfen, gibt es Ausnahmen. In besonderen Fällen erteilt die Landesluftfahrtbehörde Erlaubnisse für den Flugbetrieb außerhalb von Flugplätzen. Auch ermöglicht sie es Luftfahrzeugführern im Einzelfall, auf solchen Flugplätzen zu starten oder zu landen, für die sie generell keine Genehmigung haben. Anträge hierzu können Sie schriftlich beim Dezernat für Luftverkehr der Bezirksregierung Münster einreichen.


Förderung von Flugplätzen

Im Rahmen einer neu erlassenen Förderrichtlinie gewährt das Land NRW erstmals seit dem Jahr 2008 wieder Zuwendungen für Ausbau- und Erneuerungsmaßnahmen auf Flugplätzen. Die Gelder sollen für die Verbesserung der Flugsicherheit und des Umweltschutzes sowie zur Erforschung neuer Luftfahrttechnologien genutzt werden.

Gefördert werden Flugplätze für die ausschließlich nicht gewerbliche allgemeine Luftfahrt einschließlich Segelfluggelände sowie Flugplätze, die auch Flughafendienstleistungen erbringen.

Maßnahmen sind förderungsfähig, soweit sie eine Bedeutung für die Verbesserung der Flugsicherheit, des Umweltschutzes und der Erforschung neuer Luftfahrttechnologien haben:

  • Flugplatzbetriebsflächen sowie ortsfeste Anlagen
  • Flugplatzhochbauten sowie flugplatzbezogene Anlagen
  • Fahrzeuge und flugplatzbezogene Geräte
  • Hindernisfreiheit
  • Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
  • Erwerb von Grundstücken
  • Planunterlagen und Gutachten
  • Planungsausgaben

Die Zuwendungen oder Zuweisungen werden als Projektförderung gewährt und liegen zwischen 65 und 80% (siehe Richtlinie).

Als Rechtsgrundlagen dienen die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Flugsicherheit, des Umweltschutzes und der Infrastruktur zur Erforschung neuer Luftfahrttechnologien auf Flugplätzen sowie die §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung NRW (LHO NRW).


Flughafenaufsicht

Aufgrund der von der Europäischen Kommission erlassenen Verordnung (EU) Nr. 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit müssen Flugplätze, die unter den Geltungsbereich der Verordnung fallen, zertifiziert werden. Gemäß Art. 2 Abs. 1 (e) VO (EU) Nr. 2018/1139 sind dies Flugplätze, die

  • der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen,
  • für den gewerblichen Luftverkehr genutzt werden,
  • über eine befestigte Instrumentenlandebahn von mindestens 800 m verfügen oder ausschließlich für Hubschrauber unter Verwendung von Instrumentenanflug- oder -abflugverfahren bestimmt sind.

Das EASA-Zeugnis tritt selbstständig neben die bestehenden nationalen Instrumente der Genehmigung und Planfeststellung nach §§ 6 und 8 ff. LuftVG und lässt diese unberührt. Um ein Zeugnis zu erhalten, muss ein Flugplatz die Anforderungen gemäß der VO (EU) Nr. 139/2014 erfüllen. Daher werden die Infrastruktur, der Betrieb und die Organisation eines Flugplatzes überprüft. Diese Elemente werden fortlaufend durch Audits und Inspektionen überwacht.

Für die Erteilung des Zeugnisses sowie für die fortlaufende Überwachung ist die Bezirksregierung Münster für die Flughäfen Dortmund und Paderborn/ Lippstadt zuständig.

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Rechtsvorschriften

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Zusätzliche Informationen

Kontakt

Allgemeine Anliegen per E-Mail schicken Sie bitte an: 
dez26@brms.nrw.de

 

Anliegen zur Zertifizierung von und fortlaufenden Aufsicht über Flughäfen per E-Mail schicken Sie bitte an: 
flughafenaufsicht@brms.nrw.de

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