Straße und Schiene laufen parallel

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Planfeststellung


FAQ – Häufig gestellte Fragen

In der folgenden FAQ-Liste erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Planfeststellungsverfahren allgemein sowie im Besonderen zu Straßen-, Eisenbahn-, Straßenbahn oder Energieversorgungsleitungsvorhaben.


Was ist die Planfeststellung?

Straßen, Betriebsanlagen für den Schienenverkehr sowie bestimmte Energieversorgungsleitungen dürfen nur gebaut werden, wenn der bestehende Plan vorher festgestellt ist. Die Planfeststellung ist ein förmliches Verwaltungsverfahren. Sie bildet die Grundlage für den Bau von Vorhaben, die im öffentlichen Interesse liegen.

Geregelt ist das Planfeststellungsverfahren in den §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz sowie in den Fachgesetzen (zum Beispiel Bundesfernstraßengesetz, Energiewirtschaftsgesetz).

Das Dezernat Verkehr der Bezirksregierung Münster ist für die Planfeststellung und damit für Genehmigungsverfahren zuständig für

  • den Bau oder die Änderung von Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen,
  • den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen von Straßenbahnen oder nichtbundeseigenen Eisenbahnen und
  • die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Energieversorgungsleitungen (Erdgas- oder Hochspannungsleitungen).

Was ist Sinn und Zweck eines Anhörungsverfahrens zur Planfeststellung?

Der Zweck des Anhörungsverfahrens zur Planfeststellung besteht darin, die Öffentlichkeit sowie andere Behörden über das geplante Vorhaben zu informieren. Allen Betroffenen sowie den zuständigen Behörden (Träger öffentlicher Belange) und anerkannten Naturschutzvereinigungen wird die Möglichkeit eingeräumt, sich zu dem Vorhaben zu äußern.

Hierzu lässt die Bezirksregierung die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) einen Monat lang in den Gemeinden auslegen, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. Die Auslegung wird vorher ortsüblich bekannt gemacht. Hierbei wird auch auf das Ende der Einwendungsfrist hingewiesen. Gleichzeitig werden die Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme aufgefordert.

Was beinhaltet die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)?

Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung werden mögliche Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt untersucht und analysiert. Das Ergebnis fließt in die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde mit ein. Die Umweltverträglichkeitsprüfung geht auf eine europäische Richtlinie zurück, die den Schutz bestimmter Rechtsgüter, wie zum Beispiel Wasser, Boden oder Luft, zum Ziel hat. Diese Richtlinie wurde vom deutschen Gesetzgeber durch das UVP-Gesetz in nationales Recht umgesetzt.

Wie wird der Aspekt Lärmschutz in der Planfeststellung berücksichtigt?

Beim Bau und bei der Änderung von Verkehrswegen besteht der gesetzlich vorgesehene Grundsatz der Lärmvorsorge aus folgenden Maßnahmen: Werden bestimmte Immissionsgrenzwerte überschritten, sind vorrangig sogenannte aktive Lärmschutzmaßnahmen (zum Beispiel der Bau von Lärmschutzwällen oder -wänden) zu ergreifen. Ist dies technisch nicht möglich oder kostenunverhältnismäßig, besteht insoweit Anspruch auf sogenannte passive Lärmschutzmaßnahmen (zum Beispiel der Einbau schalldämmender Fenster und Lüfter).

Die Immissionsgrenzwerte bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen ergeben sich zurzeit aus der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung).

Ein besonderes Merkmal der Planfeststellung ist die sogenannte Konzentrationswirkung. Was bedeutet das?

Konzentrationswirkung bedeutet, dass neben der Planfeststellung grundsätzlich keine anderen behördlichen Entscheidungen, insbesondere keine anderen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Bewilligungen und Zustimmungen erforderlich sind. Das heißt, der Planfeststellungsbeschluss/Plangenehmigungsbescheid ist eine Verwaltungsentscheidung, die das Baurecht für ein Infrastrukturvorhaben umfassend regelt.

Was bewirkt eine Veränderungssperre?

Die Veränderungssperre bewirkt, dass auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme keine wesentlich wertsteigernden oder die geplante Baumaßnahme erheblich erschwerenden Veränderungen vorgenommen werden. Die Veränderungssperre gilt vom Beginn der Auslegung des Planes im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, ab dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, sind von der Veränderungssperre nicht berührt. Dies gilt zum Beispiel für die Fertigstellung eines vor Auslegung des Planes bereits baurechtlich genehmigten beziehungsweise genehmigungsfreien und begonnenen Gebäudes. Von der Sperre ebenfalls unberührt bleiben Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.

Ab wann gilt ein Vorkaufsrecht für den Träger des Vorhabens?

Ein Vorkaufsrecht steht dem Träger des Vorhabens an den von der Planung betroffenen Flächen mit Beginn der Veränderungssperre zu.

Wer kann Einwendungen gegen einen Plan erheben?

Jeder, dessen Belange durch ein Straßen-, Eisenbahn-, Straßenbahn-, oder Energieversorgungsleitungsvorhaben berührt werden, kann Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Einwendungen Betroffener müssen innerhalb der Einwendungsfrist erfolgen. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen für das Verwaltungsverfahren ausgeschlossen. Die Frist endet einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist der Planunterlagen. Einwendungen müssen grundsätzlich schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden bei der

  • Bezirksregierung oder der
  • Gemeinde, in der der Plan ausgelegen hat.

Was bedeutet Präklusion bei der Planfeststellung?

Nach Ablauf einer Einwendungsfrist sind verspätet vorgebrachte Einwendungen für das Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, so dass die Planfeststellungsbehörde den verspäteten Einwand grundsätzlich unberücksichtigt lassen kann.

Wie erfährt man, welches Gericht zuständig ist, um Rechtsmittel gegen einen Planfeststellungsbeschluss einzulegen?

Jede planungsrechtliche Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, aus der sich das jeweils zuständige Verwaltungsgericht ergibt. Die Klagefrist beträgt einen Monat und beginnt nachdem die Entscheidung dem Betroffenen zugestellt worden ist.


 

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