Akten

Hauptinhalt

Kommunalaufsicht, Wirtschaft


Sonstiges Wirtschaftsverwaltungsrecht

Richterhammer und Geldscheine

© Jiri Hera/Fotolia

Unter dem Begriff des sonstigen Wirt­schafts­verwaltungs­rechts werden Auf­gaben der Bezirks­regierung auf den Gebieten der Preis­aus­zeichnung und des Gewerbe­rechts zusammengefasst. Zu den Aufgaben der Behörde gehört zum Beispiel im Rahmen des Gewerbe­rechts die Aufsicht über die Ordnungsbehörden. Außerdem ist die Bezirks­regierung Ansprechpartnerin für Fragen zum Gaststättenrecht.


Preisauszeichnung

Mutter schaut mit Kind auf Obstpreise

© Aleksei Potov/Fotolia

Die Art und Weise der Preisauszeichnung von Waren und Dienstleistungen regelt die Preisangabenverordnung. Die Verordnung verpflichtet alle diejenigen zur Preisauszeichnung, die Waren und Dienstleistungen privaten Verbrauchern anbieten.

Preisüberwachung

Die Bezirksregierung übt die Aufsicht über die kommunalen Ordnungsbehörden aus. Vor Ort sind die jeweiligen kommunalen Ordnungsbehörden für die Preisüberwachung zuständig. Sie überwachen, ob die Pflichten der Preisangabenverordnung von Handel und Dienstleistungsunternehmen eingehalten werden. Im Rahmen durchgeführter Kontrollen oder auf andere Weise aufgedeckte Verstöße werden entsprechend geahndet. Die Ordnungsbehörden erteilen in diesen Fällen Ermahnungen oder verhängen Bußgelder. Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind Ordnungswidrigkeiten. Sie können mit einem Bußgeld bis zu maximal 25.000 Euro geahndet werden.

Falls Verstöße gegen die Preisangabenverordnung auf kommunaler Ebene nicht gelöst werden können, ziehen die kommunalen Ordnungsbehörden des Bezirks die Bezirksregierung Münster hinzu.

Das Dezernat für gewerbliche Wirtschaft der Bezirksregierung ist neben der Einzelfallbearbeitung zusätzlich Ansprechpartner für die kommunalen Ordnungsbehörden bei Grundsatzfragen zur Auslegung der Preisangabenverordnung.

Aufsicht über Mediendienste

Für die Aufsicht über Mediendienste in Nordrhein-Westfalen, ist zentral für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig. Richten Sie Beschwerden über Preisangaben, wie zum Beispiel über Angebote im Internet, bitte ausschließlich an die Bezirksregierung Düsseldorf.

Rechtsvorschriften
Weitere Links

Gewerberecht

Bekleidungsgeschäft

© PicciaNeri/Fotolia

Das Gewerberecht regelt die Ausübung von Gewerbe. Es reguliert die Pflichten Gewerbetreibender von der Anmeldung über die Ausübung bis zur Aufgabe eines Gewerbes.

Gewerbeaufsicht

Die Gewerbeordnung (GewO) ist ein Bundesgesetz, das von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt wird. In Nordrhein-Westfalen sind die kommunalen Ordnungsbehörden dafür verantwortlich, dass die Gewerbeordnung eingehalten wird. Die Fachaufsicht obliegt den jeweils örtlich zuständigen Bezirksregierungen.

Fachaufsicht

Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die Gewerbe der Bereiche:

  • Bewachungsgewerbe,
  • Gaststättenrecht,
  • Versteigerergewerbe,
  • Pfandleihergewerbe,
  • Makler- und Bauträgergewerbe,
  • Reisegewerbe,
  • Spielrecht,
  • Messen, Ausstellungen und Märkte,
  • Schließung eines Betriebes/Untersagung eines Gewerbes.

Gesetzliche Grundlage

Als zentrales Gesetz des Gewerberechts gibt die Gewerbeordnung für alle gewerberechtlichen Tätigkeiten einen Ordnungsrahmen vor. Sie ist somit auch Grundlage für die Gewerbeüberwachung.

Das Gewerberecht umfasst neben der Gewerbeordnung zahlreiche Normen und Spezialbestimmungen für einzelne Gewerbezweige, wie zum Beispiel das Gaststättengesetz. Die Gewerbeordnung und die Spezialnormen bestimmen unter anderem, welche Tätigkeiten einer Genehmigung bedürfen.

Rechtsvorschriften
Weitere Links

Einheitliche Ansprechpartner

Der einheitliche Ansprechpartner bei der Bezirksregierung Detmold ist die zentrale Kontaktstelle für Dienstleistungsunternehmen, um diesen die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten zu erleichtern. Dienstleistungserbringer bestimmter Dienstleistungen können über diese Stellen Folgendes abwickeln:

  • sämtliche zur Aufnahme dieser Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Verfahren und Formalitäten sowie
  • die Beantragung der für die Ausübung dieser Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Genehmigungen.

Gaststättenrecht, Beschwerdestelle

Bedienung serviert Getränke

© air/Fotolia

Beschwerden von Bürgern über Lärm- und Geruchsbelästigungen ausgehend von Gaststätten sind an die örtlichen Ordnungsbehörden zu richten.

Als Fachaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung ebenfalls Ansprechpartnerin für Fragen des Gaststättenrechts und Beschwerdestelle. Besonders, wenn es um Lärmbelästigung geht, kann sie neben den örtlichen Ordnungsbehörden tätig werden.

Rechtsvorschriften

Gewerberechtlicher Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes

Am 01.07.2017 ist das Gesetz zur Regulierung des Prostituiertengewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (ProstSchG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz werden alle typischen Formen der gewerblichen Prostitution erfasst sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution eingeführt.

Unter anderem reguliert dieses Gesetz die Tätigkeit von gewerblichen Prostitutionsbetrieben sowie die Ausrichtung von Prostitutionsveranstaltungen, indem Erlaubnis- und Anzeigepflichten begründet und die Rahmenbedingungen der Berufsausübung geregelt werden. Bezogen auf die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden Prostitutionsbetriebe besteht ergänzend zur Anzeigepflicht nach § 14 GewO nunmehr eine Erlaubnispflicht.

Definition des Prostitutionsgewerbes nach dem ProstSchG

„Grundsätzlich betreibt ein „Prostitutionsgewerbe“, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er

  • eine Prostitutionsstätte betreibt,
  • ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
  • eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
  • eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

Hierunter fällt auch die Wohnungsprostitution!

Wer ein unter diese Definition fallendes Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Diesbezüglich wurde am 13.04.2017 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW (GV.NRW. Ausgabe 2017 Nr. 15 vom 13.04.2017) die Verordnung zur Durchführung von Aufgaben nach dem Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Durchführungsverordnung Prostituiertenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen – DVO ProstSchG NRW) veröffentlicht. Die Durchführungsverordnung ist ebenso wie das Prostituiertenschutzgesetz zum 01.07.2017 in Kraft getreten.

Inhaltlich regelt die Durchführungsverordnung die Übertragung der Zuständigkeiten für die Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes des Bundes in Nordrhein-Westfalen. Danach werden die Aufgaben der zuständigen Behörde als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung auf die Kreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden (§ 1 DVO ProstSchG NRW) bzw. auf die Kreise und kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörden (§ 2 DVO ProstSchG NRW) übertragen.

Die Bezirksregierung Münster hat in Angelegenheiten des Prostituiertenschutzgesetzes in ihrem Bezirk die Fachaufsicht über die Kreise und kreisfreien Städte.
Für den Bereich der Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes und Zuverlässigkeitsprüfung der Betreiberin bzw. des Betreibers liegt diese bei den vorgenannten Ansprechpartnern.

Nähere Informationen zum Verfahren für die Erlaubniserteilung gemäß §§ 12 ff. ProstSchG finden Sie im Download.

Unter Rechtsvorschriften finden Sie das ProstSchG und die DVO ProstSchG NRW zur weitergehenden Information.

Downloads
Rechtsvorschriften

Verwandte Themen

Zusätzliche Informationen

Downloads

Service-Bereich, Kontaktformular, Inhaltsverzeichnis

Navigation

 
Move Schließen
\
Expand
Zurück Zurück Weiter Weiter
{pp_gallery_content}