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Approbationen und Berufserlaubnisse

Approbationen und Berufserlaubnisse

Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird auf dieser Website lediglich die weibliche Personenform benutzt. Es sind selbstverständlich sowohl männliche als auch weibliche Personen gemeint.
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Approbationen und Berufserlaubnisse für Apothekerinnen, Ärztinnen, Psychologische Psychotherapeutinnen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen sowie Zahn-ärztinnen. Wer in der Bundesrepublik Deutschland den Beruf als Apothekerin, Ärztin, Psychologische Psychotherapeutin, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Zahnärztin ausüben will, bedarf dazu einer staatlichen Erlaubnis. Diese wird auf Antrag in Form einer Approbation oder einer Berufserlaubnis erteilt. Die Approbation berechtigt zur selbstständigen Berufsausübung. Sie wird unbefristet erteilt und ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig. Einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Approbation haben Antragstellerinnen unabhängig von der Staatsangehörigkeit, wenn die Ausbildung in Deutschland abgeschlossen wurde oder der im Ausland erworbene Ausbildungsstand mit dem deutschen Ausbildungsstand gleichwertig ist. Für eine lediglich vorübergehende Berufsausübung kann eine Berufserlaubnis erteilt werden. Sie ist in jeder Hinsicht einschränkbar und wird in der Regel widerruflich, befristet und gegebenenfalls auf bestimmte Beschäftigungsstellen beschränkt erteilt. Die Berufserlaubnis ist darüber hinaus nur im jeweiligen Bundesland gültig. Für die Erteilung von Approbationen und Berufserlaubnissen sind in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen und dort das jeweilige Dezernat 24 - öffentliche Gesundheit, medizinische und pharmazeutische Angelegenheiten - zuständig.

Die Sprechzeiten in diesem Sachgebiet sind Montag und Mittwoch von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr und Freitag von 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr.

Bitte beachten Sie: Am Freitag, den 22.06.2012 fällt die Sprechstunde wegen einer innerbetrieblichen Veranstaltung aus!

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