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Dezernat 47.2 Vorbereitungsdienst
Ausbildung zum/zur Fachlehrer/in an Förderschulen / Schulpraktikant/in
Alle Informationen über die Ausbildung und die Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung.Weitere Informationen zur Ausbildung finden Sie auch auf der Internetseite des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) Gelsenkirchen.
Die Bewerbungsfrist für den Einstellungstermin 01.05.2013 ist abgelaufen. Verspätet eingehende Bewerbungen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Zum 01.11.2014 wird voraussichtlich ein neuer Ausbildungsgang angeboten. Vorzeitige Bewerbungen hierfür sind nicht möglich.Der Ausschreibungstext sowie die erforderlichen Bewerbungsunterlagen werden rechtzeitig auf dieser Seite veröffentlicht.
Bewerbungen außerhalb des Bewerbungszeitraumes sind nicht zulässig und werden zurückgesandt.
Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an Schulen (Referendariat nach OVP):
Wer die Erste Staatsprüfung erfolgreich abgeschlossen hat oder fristgerecht abschließen wird, kann sich in Nordrhein-Westfalen bei einer der fünf Bezirksregierungen um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt bewerben. Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 18 Monate. Die Bezirksregierungen sind die zuständigen Ausbildungsbehörden.Bewerbungen
- Die Bewerbung sollte - möglichst online - an die Bezirksregierung gerichtet werden, in deren Bezirk der an erster Stelle gewünschte Ausbildungsort liegt.
- Die Bewerbungsunterlagen und ausführliche Informationen stehen Ihnen auf folgender Internetseite zur Verfügung: www.sevon.nrw.de. Bitte beachten Sie die dort genannten Bewerbungsfristen!
- Weitere Informationen über den Vorbereitungsdienst finden Sie auf der Internetseite des Schulministeriums: www.schulministerium.nrw.de
- Ihre Ansprechpartner bei der Bezirksregierung Münster
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Sprechzeiten, in denen Sie sich beraten lassen und/oder Ihre Antragsunterlagen persönlich einreichen können, stehen Ihnen an folgenden Tagen zur Verfügung:
- montags, 9.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr
- donnerstags, 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr.
- Außerhalb der Sprechzeiten können Sie Ihre Bewerbungsunterlagen an der Pforte abgeben oder in dem dafür vorgesehenen Briefkasten einwerfen.
Einstellungstermin ist der 01. Mai eines jeden Jahres, ggf. wird auch ein weiterer Einstellungstermin angeboten.
Für die Ausbildung stehen Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) (www.studienseminare.nrw.de) an vielen Standorten in allen fünf Regierungsbezirken zur Verfügung. Studienseminarorte, die zum nächsten Einstellungstermin in den Vorbereitungsdienst von Bewerberinnen und Bewerbern gewählt werden können, sind jeweils in den aktuellen Bewerbungsunterlagen aufgeführt. In der Bewerbung können bis zu vier Ortswünsche angegeben werden. Bei der Zuweisung der Bewerberinnen und Bewerber werden Ortswünsche nach Möglichkeit berücksichtigt.
Anerkennung
Erste und Zweite Staatsprüfungen für ein Lehramt aus anderen Bundesländern oder dem Ausland bedürfen vor einer Einstellung in Nordrhein-Westfalen (Vorbereitungsdienst oder Schuldienst) der Anerkennung im Rahmen der entsprechenden Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz. Die im Einzelfall zuständige Bezirksregierung finden Sie hier.
Eignungspraktikum
In Nordrhein-Westfalen ermöglicht das Eignungspraktikum allen Personen, die ein Interesse an einem Lehramtsstudium haben, eine strukturierte Erstbegegnung mit der Schule als Arbeitsplatz. Zudem ist das Eignungspraktikum ein verpflichtentes Praxiselement in der neuen Lehrerausbildung mit Bachelor- und Masterstudium nach dem Lehrerausbildungsgesetz vom 12. Mai 2009 an den nordrhein-westfälischen Hochschulen.
Das Internetportal www.elise.nrw.de bietet Ihnen einen Überblick über ausgeschriebene Praktikumsstellen und alle weiteren Informationen zum Eignungspraktikum. Dort finden Sie auch ein moderiertes Forum, in dem Ihre offenen Fragen zum Eignugspraktikum beantwortet werden. Die Bezirksregierungen können hierzu keine Auskünfte erteilen.
Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst für Seiteneinsteiger (OBAS)
In Nordrhein-Westfalen werden auch in den nächsten Jahren in bestimmten Schulformen und für ganz bestimmte Unterrichtsfächer Lehrerinnen und Lehrer benötigt, die nicht die klassische Lehrerausbildung absolviert haben. Um die Unterrichtsversorgung in allen Fächern zu sichern, hat das Land NRW für Hochschulabsolventinnen und -absolventen bis auf Weiteres Einstellungs- und Ausbildungsmöglichkeiten für den Schuldienst eröffnet.Ab November 2009 gilt die neue Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS).
Das neue Lehrerausbildungsgesetz (LABG).
Am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst kann teilnehmen, wer
- einen an einer Hochschule nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Lehrerausbildungsgesetz erworbenen Hochschulabschluss nachweist, der auf einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern beruht und keinen Zugang zu einem Vorbereitungsdienst nach § 5 Lehrerausbildungsgesetz eröffnet.
- eine mindestens 2-jährige Berufstätigkeit oder mindestens 2-jährige Betreuung eines Kindes nach Abschluss des Hochschulstudiums nachweisen kann,
- die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt und
- im Rahmen eines Auswahlverfahrens mit positiver Prognose über den Ausbildungserfolg in den Schuldienst des Landes NRW im Tarifbeschäftigungsverhältnis eingestellt wurde.
Für eine Bewerbung müssen Sie sich über www.schulministerium.nrw.de/BP/LOISAngebote auf eine ausgeschriebene Stelle bei einer Schule bewerben. Eine Bewerbung ist nur dann zulässig, wenn eine Öffnung für den Seiteneinstieg ausdrücklich im Ausschreibungstext genannt ist ("Für den Seiteneinstieg geöffnet") und Sie über die genannte Qualifikation verfügen.
Schicken Sie danach Ihre Bewerbungsunterlagen an die ausschreibende Schule
- Bewerbungsunterlagen
- Tabellarischer Lebenslauf
- Unbeglaubigte Fotokopien der Zeugnisse und Qualifikationen
- Unbeglaubigte Fotokopien von sonstigen im Ausschreibungstext geforderten Qualifikationsnachweisen
Bitte beachten Sie, dass Sie den Schulen Bewerbungsunterlagen in Papierform übersenden. Eine Bewerbung per Mail oder CD ist ungültig.
Nie Originale versenden! Eine automatische Rücksendung der Unterlagen erfolgt nicht! Bitte senden Sie keine Unterlagen an die zuständige Bezirksregierung.
Sollten derzeit keine entsprechenden Stellen für Dauerbeschäftigungsverhältnisse ausgeschrieben sein, können sich Interessentinnen und Interessenten über www.verena.nrw.de auf befristete Vertretungsstellen bewerben. Mit einer erfolgreichen Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer in Vertretungssituationen verbessern Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger ihre Einstellungschancen für eine Dauerbeschäftigung.
Ansprechpartner bei der Bezirksregierung Münster für den Seiteneinstieg sind:
Frau Roesmann, Tel.: 0251/411-4005, E-Mail: gisela.roesmann@brms.nrw.de
Frau Anfang-Schmidt, Tel.: 0251/411-4006, E-Mail: christa.anfang-schmidt@brms.nrw.de
Herr Paul Schepping, Tel.: 0251/411-4212, E-Mail: paul.schepping@brms.nrw.de
Weitere Informationen über den Seiteneinstieg erhalten Sie auch auf der Internetseite des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes NRW: www.msw.nrw.de
Dienstunfall/Sachschäden während des Vorbereitungsdienstes:
Ein Dienstunfall ist ein auf äußere Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort.Die Fürsorgeleistungen umfassen:
- Erstattung von Sachschäden, besondere Aufwendungen
- Heilverfahren
- Pflegekosten, Hilflosigkeitszuschlag
- Unfallausgleich
- Unfallruhegehalt
- Unfallhinterbliebenenversorgung
- Einmalige Unfallentschädigung
- Schadensausgleich in besonderen Fällen
Der Antrag auf Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall ist auf dem Dienstweg über das für Sie zuständige Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) an das Dezernat 47.7 zu stellen. Die entsprechenden Antragsvordrucke erhalten Sie beim Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL).
Auskünfte hierzu erhalten Sie bei Frau Stichling, Dezernat 47.7, Tel.: 0251/411-4527, E-Mail: kerstin.stichling@brms.nrw.de
Mutterschutz/Elternzeit während des Vorbereitungsdienstes:
Alle Informationen finden sie hier:Sobald bei Ihnen eine Schwangerschaft festgestellt worden ist, müssen Sie dies umgehend Ihrer Ausbildungsschule und dem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung mitteilen. Das Studienseminar gibt Ihnen dann weitere Informationen und Anweisungen. Sie erhalten dann auch eine Festsetzung Ihrer Mutterschutzfrist.
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist mit Wirkung vom 01.01.2007 geändert worden. Seit Januar 2012 gilt zudem die Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrlV NRW).
Hierzu folgende Hinweise:
Gemeinsame Elternzeit:
- Die Elternzeit von insgesamt 3 Jahren kann von den Eltern ganz oder teilweise gemeinsam genommen werden (§ 15 Abs. 3 BEEG).
- Die Eltern können, wenn sie es wünschen, die Elternzeit vom 1. Tag bis zum 3. Lebensjahr des Kindes gemeinsam nutzen. Die allein oder gemeinsam genommene Elternzeit kann auf 2 Zeitabschnitte - weitere nur mit Zustimmung des Arbeitgebers - verteilt werden (§ 16 BEEG).
Flexibles drittes Jahr und Anmeldefristen
- Mit Zustimmung der Dienststelle ist eine Übertragung von bis zu einem Jahr Elternzeit auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes z.B. während des ersten Schuljahres möglich (§ 15 Abs. 2 BEEG).
- Die Anmeldefrist für die Elternzeit beträgt 7 Wochen für die Elternzeit nach der Mutterschutzfrist. In dringenden Fällen ist eine kürzere Frist möglich (§ 16 Abs. 1 BEEG).
Sollten Sie Elternzeit beantragen wollen, so müssen Sie einen entsprechenden Antrag (den entsprechenden Vordruck erhalten Sie beim für Sie zuständigen ZfsLr) rechtzeitig auf dem Dienstweg über das ZfsL bei der Bezirksregierung Münster, Dezernat 47.2 einreichen.
Die Ansprechpartner bei der Bezirksregierung Münster für die Festlegung von Elternzeit.
Sie können nach Beendigung der Elternzeit die Verlängerung Ihres Vorbereitungsdienstes um die Dauer der Elternzeit (und ggf. der Mutterschutzfrist) beantragen. Den (formlosen) Antrag auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes müssen Sie auf dem Dienstweg über das ZfsL bei der Bezirksregierung Münster, Dezernat 46 stellen.
Auskunft hierzu erhalten Sie bei Frau Förster, Dezernat 46, Tel.: 0251/411-4210, E-Mail: jutta.foerster@brms.nrw.de
Verlängerung/Verkürzung des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst dauert zurzeit 18 Monate.Lehramtsanwärter, die ihren Vorbereitungsdienst ab dem 01.08.2011 beginnen, leisten einen Vorbereitungsdienst von höchstens 18 Monaten Dauer. Soweit sie bereits ein Praxissemester nach § 12 Abs. 3 Lehrerausbildungsgesetz (LABG) oder eine entsprechende schulpraktische Ausbildung in einem anderen Land vor Beginn des Vorbereitungsdienstes absolviert haben, kann diese schulpraktische Ausbildung auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet werden.
Gemäß § 7 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) sind von Amts wegen Zeiten eines für das angestrebte oder ein vergleichbares Lehramt geleisteten Vorbereitungsdienstes anzurechnen.
Auf Antrag können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Art und Umfang geeignet ist, die für das angestrebte Lehramt erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Es sind jedoch mindestens 12 Monate zu leisten.
Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag aus besonderen Gründen in der Regel um bis zu 6 Monate verlängert werden. Besondere Gründe sind insbesondere Beurlaubung, Krankheit oder Schwangerschaft, soweit Ausfallzeiten mit einer Gesamtdauer von mehr als 2 Monaten entstehen.
Anträge auf Verkürzung oder Verlängerung des Zentrum des Vorbereitungsdienstes sind auf dem Dienstweg über das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) der Bezirksregierung Münster, Dezernat 46, vorzulegen.
Auskunft hierzu erhalten Sie bei Frau Förster, Dezernat 46, Tel.: 0251/411-4210, E-Mail: jutta.foerster@brms.nrw.de
Nebentätigkeit während des Vorbereitungsdienstes
Gemäß § 49 Landesbeamtengesetz (LBG) bedarf der Beamte u.a. zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufes der vorherigen Genehmigung.Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann.
Der Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit ist bei dem für Sie zuständigen Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) zu stellen.
Kürzung der Anwärterbezüge
Gemäß § 66 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) kann der Anwärtergrundbetrag um bis zu 30 % gekürzt werden, wenn sich der Vorbereitungsdienst aus Gründen verlängert hat, die der/die Anwärter/in bzw. Studienreferendar/in zu vertreten hat (z.B. Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung). Vor einer Kürzung der Bezüge erhalten Sie rechtzeitig vorher ein Anhörungsschreiben von der Bezirksregierung Münster.Teilzeitbeschäftigung
Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeitform ist nicht möglich.Wenn ein solcher Ausnahmefall gegeben erscheint, ist der Antrag auf Versetzung formlos auf dem Dienstweg über das ZfsL an die Bezirksregierung Münster, Dezernat 46 zu stellen.
Auskunft hierzu erhalten Sie bei Frau Förster, Dezernat 46, Tel.: 0251/411-4210, E-Mail: jutta.foerster@brms.nrw.de
Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.Die/der Lehramtsanwärter/in bzw. Studienreferendar/in kann insbesondere entlassen werden, wenn
- sie oder er durch ihr oder sein Verhalten zu erheblichen Beanstandungen Anlass gibt oder
- sie oder er aus von ihr oder ihm zu vertretenden ausbildungsfachlichen Gründen bis zum Ende des dritten Ausbildungshalbjahres nicht selbständig im Unterricht eingesetzt werden konnte.
Sie können auch selbst die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst beantragen. Den entsprechenden Vordruck hierfür erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL). Der Seminarleiter wird vor der Weiterleitung Ihres Entlassungsantrages an die Bezirksregierung Münster mit Ihnen ein Beratungsgespräch führen.
Sofern Sie sich im Prüfungsverfahren befinden, müssen Sie beim Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen Ihren Rücktritt vom Prüfungsverfahren beantragen.
Ein nicht genehmigter Rücktritt führt zum Nichtbestehen der Prüfung.
Die Verschwiegenheit über dienstliche Obliegenheiten gem. § 37 BeamtStG gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst.
Bei einer erneuten Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird Ihre bestehende Personalakte weitergeführt, bzw. an die neue Einstellungsbehörde zur Weiterführung übersandt.
Eine spätere Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst ist nach derzeitiger Rechtslage nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 OVP möglich. Danach erfolgt eine Einstellung nicht, wenn eine entsprechende Zweite Staatsprüfung nicht bestanden worden ist. Sie soll auch dann nicht erfolgen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach einer früheren Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst die Wiedereinstellung beantragt, es sei denn, dass die Beendigung aus wichtigem Grund auf eigenen Wunsch erfolgt ist.
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 5 Abs. 2 OVP muss mit entsprechenden Belegen nachgewiesen werden. Die Belege sind dem Entlassungsantrag beizufügen. Gem. § 6 Abs. 4 OVP entscheidet die Bezirksregierung aufgrund der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und informiert zuvor über die Folgen der Entlassung.
Die Zeit Ihres bereits abgeleisteten Vorbereitungsdienstes wird von Amts wegen angerechnet.
Mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (Aushändigung des Prüfungszeugnisses) über das Bestehen oder das endgültige Nichtbestehen der 2. Staatsprüfung endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf automatisch.

