Amtliche Bekanntmachung

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Weiterbildung

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Dezernat 48.06 ist zuständig für die Weiterbildung im Land Nordrhein-Westfalen.

Der Bereich "Weiterbildung" umfasst:

. Aktuelle Informationen

. Übersicht über die anerkannten Weiterbildungseinrichtungen im Bezirk Münster

. Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung

. Förderung von Einrichtungen der Weiterbildung

. Lehrgänge zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen

. Arbeitnehmerweiterbildung (Bildungsurlaub)

Aktuelle Informationen

Das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) ist zum 01.01.2010 geändert worden. Näheres finden Sie unter "Arbeitnehmerweiterbildung (Bildungsurlaub)".

Anerkannte Zertifizierungen

Übersicht über die anerkannten Weiterbildungseinrichtungen im Bezirk Münster

Im Land Nordrhein-Westfalen führen Einrichtungen in kommunaler und in freier Trägerschaft Weiterbildungsangebote durch.(hier die Übersicht)

Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung

Das Weiterbildungsgesetz NRW (WbG NRW) sichert jedem Bürger und jeder Bürgerin das Recht, Kenntnisse und Qualifikationen zu erwerben und zu vertiefen, die zur freien Entfaltung der Persönlichkeit und zur freien Wahl des Berufs beitragen. Einrichtungen der Weiterbildung haben die Aufgabe, Bildungsgänge zur Vermittlung von Kenntnissen und Qualifikationen für die Zeit nach Beendigung der ersten Bildungsphase bereit zu stellen. Die Einrichtungen decken damit einen Bedarf an Bildung neben Schule oder Hochschule sowie der Berufsausbildung und der außerschulischen Jugendbildung (§1, § 3 WbG NRW). Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne des WbG sind Bildungsstätten in kommunaler Trägerschaft (Volkshochschulen) und anerkannte Bildungsstätten in anderer Trägerschaft.

Eine Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung in anderer Trägerschaft kann ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen des § 15 WbG erfüllt sind.

• Informationen mit Anlagen zur Antragsstellung

• Merkblatt über Satzungserfordernisse

• Muster über amtliche Beglaubigungen

Zuständig für die Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung ist die jeweilige Bezirksregierung, in deren Bereich die Einrichtung ihren Sitz hat. Zuständig für die Anerkennung einer Einrichtung der Weiterbildung, die nach ihrer Bezeichnung dem Bereich der Eltern- und Familienbildung angehört und zumindest zu drei Vierteln ihres Lehrprogramms in diesem Bereich tätig ist, ist das zuständige Landesjugendamt.

Liste der anerkannten Zertifikate

Förderung von Einrichtungen der Weiterbildung

Dezernat 48.06 ist zuständig für die finanzielle Förderung der Weiterbildungseinrichtungen nach dem Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen. Die Förderung der Weiterbildung ist gemäß § 7 des Weiterbildungsgesetzes gesetzliche Aufgabe des Landes. Das Land beteiligt sich an den Kosten für das hauptamtliche und hauptberufliche pädagogische Personal und für die Maßnahmen, die nach Unterrichtsstunden und Teilnehmertagen berechnet werden. Die Förderung erfolgt gemäß Weiterbildungsgesetz NRW und jährlichem Haushaltsgesetz. Die Zuwendungen werden im Rahmen von Höchstfördersätzen für die im Weiterbildungsgesetz definierten Bildungsbereiche gewährt.

Anspruch auf Förderung haben Volkshochschulen und anerkannte Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft. Einrichtungen, die nach dem 31.12.2004 anerkannt wurden, erhalten Förderung mit Beginn des fünften Haushaltsjahres nach ihrer Anerkennung.

Vordrucke für die Jahresrechnung finden Sie alle im Download-Bereich

Volkshochschulen:

Erklärung gem. § 10 WbG

Einrichtungen in anderer Trägerschaft:

Erklärung gem. § 14 WbG

Nachweis Unterrichtsstunden

Aufstellung der zur Förderung beantragten Stellen

Gesamtübersicht

Teilnehmerliste

Lehrgänge zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen

Abschlüsse:

Die Lehrgänge gemäß § 6 des Weiterbildungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vermitteln den Schulabschluss nach Klasse 9 sowie alle weiteren Abschlüsse der Sekundarstufe I.

Anbieter:

Die Lehrgänge werden an den Volkshochschulen und an einzelnen anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft durchgeführt. Das Dezernat 48.06 erteilt die Lehrgangsgenehmigung. Es genehmigt die Lehrpläne, die Lehrkräfte sowie die Prüfungsaufgaben. Die Bezirksregierung führt den Prüfungsvorsitz bei den Prüfungen zum Erwerb der nachträglichen Schulabschlüsse.

Prüfungsordnung:

Die Prüfung zu den jeweiligen Abschlüssen erfolgt gemäß der Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I an Einrichtungen der Weiterbildung. (PO-S I-WbG)

Merkblatt Prüfungsvorschläge

Förderung gemäß § 18 Abs. 2 WbG

Nach dem Weiterbildungsgesetz haben Einrichtungen der Weiterbildung einen Anspruch auf Förderung von Unterrichtsstunden für Lehrgänge zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen. Voraussetzung dafür ist, dass bereits im Jahr 2002 ein solches Angebot durchgeführt worden ist. Die Fördersätze für nebenamtlich/nebenberuflich und hauptamtlich/hauptberuflich durchgeführte Unterrichtsstunden werden jährlich im Haushaltsgesetz festgelegt.

Vordruck für die Meldung zum 15.09. des laufenden Jahres.

Vordruck für die Abschlussmeldung zum 31.03. für das vergangene Jahr.

Arbeitnehmerweiterbildung (Bildungsurlaub)

Für Arbeitnehmer/-innen und Arbeitgeber/-innen:

Weiterhin haben Arbeitnehmer, die vornehmlich in Nordrhein-Westfalen beschäftigt sind, einen Anspruch auf Bildungsurlaub von 5 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Die Freistellung von der Arbeit kann zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung in anerkannten Bildungsveranstaltungen erfolgen. Bildungsveranstaltungen müssen von einer anerkannten Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung durchgeführt werden.

Dieses sind

• Volkshochschulen,

• Einrichtungen, die nach dem nordrhein-westfälischen Weiterbildungsgesetz anerkannt sind und

• Einrichtungen, die nach dem AWbG anerkannt sind.

Die entsprechenden Einrichtungen finden Sie unter

Übersicht über die anerkannten Weiterbildungseinrichtungen im Bezirk Münster

Alle weiteren Bestimmungen entnehmen Sie bitte dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz.

Für Einrichtungen:

Ab dem 01.01.2010 können Anträge auf Anerkennung als Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung gestellt werden. Einrichtungen, die bis 27.12.2009 die Voraussetzungen nach dem bisherigen § 9 Abs. 1 AWbG erfüllt haben, gelten bis 31.12.2011 als anerkannt.

Anerkennungsvoraussetzungen sind,

• das Bestehen der Einrichtung seit mindestens zwei Jahren,

• der Nachweis eines anerkanntes Gütesiegels (z.B. DIN EN ISO 9000 ff, EFQM, LQW, AZWV, Gütesiegelverbund Weiterbildung NRW).

Zuständig für die Anträge auf Anerkennung ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Einrichtung in NRW ihren Sitz hat. Über Anträge von Einrichtungen, die ihren Sitz außerhalb von Nordrhein-Westfalen haben, entscheidet die Bezirksregierung Detmold. Den Antrag auf Anerkennung finden Sie im Download-Bereich.

Ich weise Sie darauf hin, dass die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Arbeitnehmerweiterbildung gebührenpflichtig ist.

Hier sind sie im Download-Bereich:

. Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG)

. Weiterbildungsgesetz (WbG NRW)

. Einrichtungen und Träger der Weiterbildung

. Informationen zur Antragsstellung

. Merkblatt über Satzungserfordernisse

. Muster über amtliche Beglaubigungen

. Erklärung gem. § 10 WbG

. Erklärung gem. § 14 WbG

. Nachweis Unterrichtsstunden

. Aufstellung der zur Förderung beantragten Stellen

. Gesamtübersicht

. Teilnehmerliste

. PO-S I-WbG

. Merkblatt Prüfungsvorschläge

. Zuschussantrag Schulabschlüsse (Meldung zum 15.09. des laufenden Jahres)

. Zuschussantrag Schulabschlüsse (Erklärung zur Förderung von Lehrgängen )

. Antrag Abschlagszahlung

. Formulare Jahresrechnung (Vereinbarung über gemeinsam durchgeführte Lehrveranstaltungen)

. Formulare Jahresrechnung (Antrag auf Festsetzung des Zuschusses nach § 16 Weiterbildungsgesetz)

. Antrag auf staatliche Anerkennung

.Europäische Dienstleistungsrichtlinie (Leistungsschablone)

. Vortrag Deutscher Qualifikationsrahmen Münster 2010

. Die WbG-Evaluation Regionalkonferenz Münster 2010

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