Amtliche Bekanntmachung

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Strahlenschutz

Strahlenschutzzeichen Eine Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen darf grundsätzlich nur dann als gerechtfertigt angesehen werden, wenn der gesundheitliche Nutzen gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt.

In der Vergangenheit musste immer wieder festgestellt werden, dass die verantwortlichen Personen die Teilnahme eines Arztes an einem Strahlenschutzkurs als ausreichen erachten. Das Erfordernis der nachzuweisenden praktischen Erfahrung war nicht bekannt.

In den Krankenhäusern und Kliniken des Aufsichtsbezirkes sind die Verantwortlichen über die neuen röntgenrechtlichen Regelungen zur rechtfertigenden Indikation und der damit verbundenen Strahlenschutzfachkunde informiert und beraten. Ein Bericht über die Organisation des Strahlenschutzes in den Krankenhäusern des Aufsichtsbezirkes gibt Aufschluss darüber.

Fachkunde und Kenntnisse nach Röntgenverordnung im Notfall- und Bereitschaftsdienst der Krankenhäuser

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