Förderung

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Förderung der Nahmobilität


FAQ Verkehrsförderung


Anmeldung

Die Anmeldung einer Fördermaßnahme kann fünf Jahre im Voraus, spätestens jedoch bis zum 1. Juni des dem vorgesehenen Baubeginn vorausgehenden Jahres bei der Bezirksregierung Münster (zweifach) erfolgen. Die Programmanmeldung muss folgende Unterlagen enthalten:

  • Antragsformular Muster 1 der maßgeblichen Förderrichtlinien,
  • Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Muster 2,
  • Beschreibung des Vorhabens (Stellungnahme zur Baureife und zum Stand des Grunderwerbs sind wesentliche Kriterien für die Einplanung und das Jahr des Beginns der Förderung!),
  • Erläuterungen, warum die Maßnahme nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse für den Antragsteller dringend erforderlich ist. (Bei Vorhaben des kommunalen Straßenbaus nach den Förderrichtlinien kommunaler Straßenbau (Förderrichtlinien kommunaler Straßenbau – FöRi-kom-Stra) ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass es sich bei dem Straßenzug um eine verkehrswichtige innerörtliche Straße handelt.),
  • Übersichtsplan mit Darstellung des Verkehrsnetzes,
  • Lageplan Maßstab 1 : 5.000 mit Darstellung des Vorhabens (gegebenenfalls Darstellung verschiedener Bauabschnitte oder Ähnliches),
  • Regelquerschnitt (alt/neu) mit Begründung,
  • Vereinfachte Kostenberechnung.

Anhand der eingereichten Anmeldeunterlagen wird das Vorhaben im Rahmen eines Programmgespräches seitens der Bezirksregierung Münster dem für Verkehr zuständigen Ministerium vorgestellt. Das Ministerium entscheidet daraufhin über die Aufnahme in das Förderprogramm. Mittels einer Einplanungsmitteilung wird der Antragsteller über das Ergebnis der Erörterung unterrichtet.

Ansprechpartner/innen

Bei den Ansprechpartnern für die Vorhaben zur Förderung des kommunalen Straßenbaus sowie der Nahmobilität handelt es sich in der Regel um regional zuständige Sachbearbeiter. Die regionale Zuständigkeit umfasst hierbei einen oder mehrere Kreise beziehungsweise kreisfreie Städte.

Ausgabeblätter

Das Ausgabeblatt (Muster 9) muss jährlich, zum 1. März eines jeden Jahres, in zweifacher Ausfertigung bei der Bezirksregierung vorgelegt werden (Fehlanzeige ist erforderlich). Die Aufstellung ist jährlich fortzuschreiben. Die Zahlungen müssen in chronologischer Reihenfolge aufgelistet werden. Das Ausgabeblatt dient der Überprüfung, ob ein vorzeitiger Mittelabruf eingetreten ist und ob die Kosten richtig zugeordnet sind (zuwendungsfähig/nicht zuwendungsfähig).

Förderantrag

Der Förderantrag (Finanzierungsantrag) ist der Bezirksregierung Münster als Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 1. Juni des dem vorgesehenen Baubeginn vorausgehenden Jahres in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

Der Förderantrag muss folgende Unterlagen enthalten:

  • Muster 1 (Antrag auf Gewährung einer Zuwendung) der maßgeblichen Förderrichtlinien,
  • Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Muster 2,
  • Bauentwurf: Erläuterungsbericht; Übersichtsplan; Lageplan; Ausbauquerschnitt; Grunderwerbsplan; Grunderwerbsverzeichnis; detaillierte, tabellarische Kostenberechnung (in Anlehnung an ein Leistungsverzeichnis), gegebenenfalls auch Höhenpläne, repräsentative Querprofile, lärmtechnische Untersuchungen und Berechnungen oder andere Detailpläne (Knotenpunkte, Bauwerke oder Ähnliches),
  • Verkehrsentwicklungsplan oder ein für die Beurteilung der Funktion des Straßenzuges vergleichbarer Plan, soweit dieser der Bewilligungsbehörde noch nicht (zum Beispiel im Rahmen der Anmeldung) vorgelegt wurde,
  • Angaben zur Baureife: Stand der Grunderwerbsverhandlungen, planungsrechtliche Voraussetzungen (Planfeststellung/Bebauungsplan), Verwaltungsvereinbarungen mit Dritten, Abstimmungen mit Behindertenverbänden sowie mit anderen Behörden (Städtebau, Landschafts- und Wasserbehörden oder Ähnliche), Eigenfinanzierung, Berücksichtigung der Belange Mobilitätsbeeinträchtigter,
  • beim Straßenneubau eine Erklärung des Antragstellers, dass ein Rückbau der entlasteten Straße unter Wegfall der verkehrlichen Bedeutung zeitnah sichergestellt wird.

Bei einigen Maßnahmen, zum Beispiel der Förderung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft der fußgänger- und fahrradfreundlichen Städte, Gemeinden und Kreise in NRW (AGFS), sind vereinfachte Antragsunterlagen ausreichend. Der Umfang sollte in diesen Fällen im Vorfeld mit der Bewilligungsbehörde abgestimmt werden. Die Bewilligungsbehörde prüft die Förderanträge technisch und wirtschaftlich, ermittelt die zuwendungsfähigen Ausgaben und legt die Finanzierungsart (Anteils- oder [ausnahmsweise] Festbetragsfinanzierung) fest. Im Anschluss daran erhält der Antragsteller eine geprüfte Ausfertigung des Antrages zurück. Der spätere Zuwendungsbescheid gibt den Bewilligungsrahmen in Form von Ausgabemitteln für das Beginnjahr sowie von Verpflichtungsermächtigungen zur Unterstützung einer bedarfsgerechten Ausfinanzierung in den Folgejahren vor.

Gesetzliche Grundlagen

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach den Förderrichtlinien kommunaler Straßenbau (FöRi-kom-Stra) beziehungsweise den Förderrichtlinien Nahmobilität (FöRi-Nah) und jeweils nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO) sowie der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) – (VVG) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für Planungen und Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden.

Planungskosten

Maßnahmenbezogene Planungskosten können mit 2 Prozent der zuwendungsfähigen Baukosten des Erstantrages gefördert werden. Nur wenn eine Maßnahme um Teile erweitert wird, die einen eigenen Verkehrswert haben, können auch für die zuwendungsfähigen Baukosten der Teilanlage die pauschalen Planungskosten gewährt werden.

Straßenbaulast

Die Baulastträgeraufgaben der Kommunen werden im Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) und für die Ortsdurchfahrten von Bundesfernstraßen im Bundesfernstraßengesetz (FStrG) beschrieben. Da die Finanzverantwortung aus der Ausgabenverantwortung folgt, ist bei Fördermaßnahmen stets zu prüfen, ob das beantragte Vorhaben der gesetzlichen kommunalen Straßenbaulast, in der Regel als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe, zuzuordnen ist. Besondere Rechtsverhältnisse gelten für Ortsdurchfahrten. So liegt die Baulast für Gehwege und Parkstreifen an Ortsdurchfahrten immer bei den Gemeinden, für die Fahrbahnen und Radwege je nach Einwohnerzahl der Gemeinde bei dem Baulastträger der freien Strecke beziehungsweise bei den Gemeinden.

Verwendungsnachweis

Fertiggestellte Maßnahmen sind durch einen Verwendungsnachweis abzurechnen. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks einzureichen. Die Bewilligungsbehörde prüft, ob das Fördervorhaben in Übereinstimmung mit dem geprüften Förderantrag steht und die Zuwendungen nicht vorzeitig ausgezahlt worden sind. Im Übrigen überwacht die Bewilligungsbehörde die bestimmungsmäßige Nutzung innerhalb der festgesetzten Zweckbindungsdauer.

Vorsorgemaßnahmen

Als Vorsorgemaßnahmen gelten Bauleistungen, die aus technischen und wirtschaftlichen Gründen bereits vorsorglich im Zusammenhang mit anderen Vorhaben (Erstvorhaben) für ein späteres durchzuführendes Vorhaben (Zweitvorhaben) erbracht werden, das nach den Förderrichtlinien grundsätzlich förderungsfähig ist. Durch die Anerkennung einer Maßnahme als Vorsorgemaßnahme kann die Ausschlusswirkung nach Nr. 1.3 Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung beziehungsweise VVG zu § 44 Landeshaushaltsordnung beseitigt werden.

Vorzeitiger Baubeginn

Im Regelfall dürfen nur für solche Vorhaben Zuwendungen bewilligt werden, die noch nicht begonnen sind. In besonders gelagerten Fällen kann ein vorzeitiger Baubeginn im Ausnahmefall zugelassen werden, wenn im Zeitraum zwischen Antragstellung und Bewilligung mit dem Vorhaben begonnen werden soll. Durch diese Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn wird bewirkt, dass vorzeitig erbrachte Vorhabensleistungen auch weiterhin förderfähig sind. Durch die Zustimmung ist weder rechtlich noch tatsächlich eine Entscheidung getroffen worden, ob und wann in welcher Höhe das Vorhaben gefördert wird. Das Finanzierungsrisiko trägt allein der Baulastträger.

Vorzeitiger Mittelabruf

Ein vorzeitiger, in der Regel Zinssanktionen auslösender Mittelabruf liegt vor, wenn die Zuwendung nicht innerhalb von 60 Tagen nach Auszahlung zur Erfüllung des Verwendungszweckes verwendet wird.

Zinsen

Bei einem vorzeitigen Mittelabruf werden Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von der Auszahlung der Zuwendung bis zur zweckentsprechenden Verwendung berechnet. Von der Geltendmachung des Zinsanspruches kann abgesehen werden, wenn die Zinsen insgesamt 1.000 Euro nicht übersteigen.

Zuwendungsfähige Kosten

In den vom für Verkehr zuständigen Ministerium des Landes NRW herausgegebenen „Hinweisen in Ergänzung zu den Förderrichtlinien“ sind die

  • Abgrenzung der zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • Abgrenzung der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Umleitungsstrecken,
  • Berücksichtigung von Vorsorgemaßnahmen,
  • Berücksichtigung eines Wertausgleichs bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben

geregelt. Für Maßnahmen, die nach diesen Förderrichtlinien gefördert werden, sind in diesen Hinweisen die zuwendungsfähigen von den nicht zuwendungsfähigen Kosten abgegrenzt.

Zusätzliche Informationen

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