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Staatsangehörigkeits- und Ausländerrecht
Staatsangehörigkeitsrecht
Die Bezirksregierung Münster ist Aufsichtsbehörde über die Einbürgerungs- und Staatsangehörigkeitsbehörden. Sie entscheidet über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit. Außerdem beurkundet sie den Verzicht und die Entlassung aus der Deutschen Staatsbürgerschaft.
Einbürgerungsbehörden im Regierungsbezirk Münster
Für Entscheidungen über Einbürgerungsanträge nach den §§ 8 und 10 StAG sind je nach Wohnsitz die Einbürgerungsbehörden bei den Kommunen, Kreisen oder kreisfreien Städten zuständig. Hier finden Sie die Ansprechpartner/innen der Kreise und Städte:
- Zu den Ansprechpartner/innen der Stadt Münster (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Zu den Ansprechpartner/innen im Kreis Borken (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Zu den Ansprechpartner/innen im Kreis Steinfurt (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Zu den Ansprechpartner/innen im Kreis Coesfeld (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Zu den Ansprechpartner/innen im Kreis Warendorf (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Zu den Ansprechpartner/innen im Kreis Recklinghausen (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Zu den Ansprechpartner/innen der Stadt Bottrop (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Zu den Ansprechpartner/innen der Stadt Gelsenkirchen (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Weitere Einbürgerungsbehörden im Regierungsbezirk Münster
- Stadt Bocholt (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Stadt Castrop-Rauxel (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Stadt Dorsten (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Stadt Gladbeck (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Stadt Herten (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Stadt Marl (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Stadt Recklinghausen (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Stadt Rheine (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Gesetzesänderung im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht
Hinweis zum Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung
Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) wurde im Bundesgesetzblatt (https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/104/VO.html) verkündet und wird damit am 27. Juni 2024 in Kraft treten.
Durch das neue Gesetz soll künftig Mehrstaatigkeit generell hingenommen werden, so dass das Erfordernis einer Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 StAG bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit ab dem 27. Juni 2024 entfallen wird. Wer nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine fremde Staatsangehörigkeit annimmt, kann dann seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr verlieren.
Bitte beachten Sie: Noch gilt das derzeitige Recht.
Bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit verlieren Sie – noch – die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Ihnen nicht vorher eine Beibehaltungsgenehmigung ausgehändigt wurde!
Downloads
- Merkblatt (pdf, 152 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beibehaltung (pdf, 295 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Entlassung (pdf, 205 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verzicht (pdf, 199 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)